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KÜSTNER, v. MANTEUFFEL & WURDACK

ANWALTSKANZLEI FÜR VERTRIEBSRECHT 

 

    v. Manteuffel, Dr. Schipper, Wilhelm, Effenberger, Wille, Dr. Wurdack, Klatt, Dr. Hallermann-Christoph


Die Anwaltskanzlei ist seit ihrer Gründung 1970 durch Dr. jur. Wolfram Küstner, Rechtsanwalt in Göttingen, ausschließlich tätig auf den Gebieten des gesamten Außendienst- und Vertriebsrechts.

Das Leben hat immer mehr Fälle, als der Gesetzgeber sich vorstellen kann (Norbert Blüm)

Wer glaubt, er könne allein mit dem Gesetzestext die definitive Lösung für ein rechtliches Problem finden, sieht sich zumeist enttäuscht. Die gesetzlichen Regelungen müssen zwangsläufig abstrakt bleiben, weil das Leben zu vielgestaltig ist. Angesichts dessen gewinnt vor allem die Rechtsprechung herausragende Bedeutung, die letztlich entscheidet, wie ein konkreter Fall zu beurteilen ist.

Die Leitlinien liefert dabei der BGH, der in letzter Zeit im Vertriebsrecht außergewöhnlich aktiv war. Dies mag daran liegen, dass für neu eingehende Fälle seit Anfang 2011 der VII. Zivilsenat für das Handelsvertreterrecht zuständig ist und sich der zuvor damit befasste VIII. Zivilsenat bemüht, die bei ihm noch anhängigen Altfälle schnellstmöglich abzuarbeiten. Die zahlreichen BGH-Entscheidungen betreffen Themen quer durch das gesamte Vertriebsrecht, so dass es unbedingt lohnt, sich hier auf den aktuellen Stand zu bringen.

So hat sich der BGH beispielsweise mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Unternehmer auch dann, wenn ihm eine Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters schon längere Zeit bekannt ist, noch ein Recht zur Abmahnung und fristlosen Kündigung zusteht. Ferner hat er entschieden, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter nur Unterlagen und Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung stellen muss, auf die dieser zur Vermittlung von Geschäften für den Unternehmer angewiesen ist. Briefpapier, Visitenkarten oder Werbeartikel sollen beispielsweise nicht dazu gehören. Zum Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters stellte der BGH fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Aufstellung mit Durchschriften von Auftrags- und Rechnungsunterlagen den Anforderungen an einen Buchauszug genügen können.

Einen breiten Raum nehmen außerdem die Urteile zum Ausgleichsanspruch ein. Es dürfte inzwischen feststehen, dass die Novellierung des § 89 b Abs. 1 HGB in der Praxis keine wesentlichen Änderungen bewirkt hat. Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass die langjährig entwickelte Berechnungsweise nach wie vor zulässig ist. Beim Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers hat er aber den Kreis der ausgleichsfähigen Mehrfachkunden erweitert und auf der anderen Seite einen Billigkeitsabschlag für berechtigt gehalten, wenn der Händler im Anschluss an das Vertragsverhältnis einen Vertragswerkstattbetrieb fortsetzt.

Daneben gibt es nach wie vor viel Bewegung und ständigen Aktualisierungsbedarf beim Recht der Versicherungs-, Bausparkassen- und Finanzdienstleistungsvertreter. Insbesondere für Vermittler von Finanzanlageprodukten und Vertriebe besteht aktueller Handlungsbedarf. Zwar hat der BGH im Frühjahr noch bestätigt, dass der freie und nicht bankmäßig gebundene Anlageberater grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Anleger unaufgefordert über Provisionen in Kenntnis zu setzen. Es steht jedoch die Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts unmittelbar bevor. Insbesondere mit den neu geplanten §§ 34 f) und 34 g) GewO und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ergeben sich u. a. neue Informations- und Dokumentationspflichten. Hier gilt es nicht zuletzt, Übergangsfristen zu beachten und zu nutzen.

Um Sie umfassend auf den neuesten Stand von Gesetz und Rechtsprechung zu bringen, bieten wir Ihnen am 23.04.2012 für den Bereich Versicherungs- und Finanzdienstleistungen und am 20.04.2012 für den Warenvertrieb ein eintägiges Seminar an. Dabei geht es nicht nur um rechtliche Fragen, sondern vor allem auch um Lösungsmöglichkeiten für Probleme in der Praxis. Juristische Vorkenntnisse sind daher nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich.

Nutzen Sie die Gelegenheit und bringen Sie sich auf den neuesten Stand. Wir informieren Sie wieder über das klassische Handelsvertreterrecht und den Vertrieb von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen. Die Seminare sind praxisbezogen und setzen keine juristischen Kenntnisse voraus. Wir freuen uns auf Sie!

Unser Leistungsspektrum umfasst die Gestaltung und Prüfung von Vertriebsverträgen, die begleitende laufende Beratung bei allen vertriebsrechtlichen Fragestellungen, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Streitigkeiten. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige anwaltliche Beratung manch langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden hilft. Schließlich beinhaltet unsere Tätigkeit die Erstellung von Gutachten und die Durchführung von Vorträgen und Seminaren. 

Die Mandanten unserer Kanzlei sind sowohl Unternehmen, die mit Absatzmittlern zusammenarbeiten, als auch Handelsvertreter, Vertragshändler, Franchisenehmer, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Mehrfachgeneralagenten und Versicherungsmakler sowie angestellte Absatzmittler.

Wir laden Sie ein,  in der Rubrik "Rechtsprechung" in den Entscheidungen zu stöbern und sich in den Rubriken "Rechtstipps" und "Beiträge salesBUSINESS" zu ausgewählten Problemen des Vertriebsrechtes zu informieren. Sollten Sie juristische Unterstützung benötigen, so wenden Sie sich bitte in der unter "Kontakt" beschriebenden Weise an uns.


Ihr Vertriebsrechts-Team KvMW

Aktuelles

Fristlose Kündigung
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schwerwiegendem
Vertragsverstoß

Kostenfrei vom Unter-
nehmer zur Verfügung
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Thema Absatzmittler

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